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BGBl. III Nr. 77/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2026× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. III Nr. 77/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Argentinien:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer (Impuesto a las Ganancias); und
      2. Sub-Litera, i, i
        die Steuer vom persönlichen Vermögen (Impuesto sobre los Bienes Personales) (im Folgenden als „argentinische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      iii) die Grundsteuer;
      1. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      2. Litera v
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.