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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat erleichtert dem Personal bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines individuellen oder gemeinsamen Marschbefehls die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus selbigem.
  2. Absatz 2,Das Personal ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Grenzkontrollen, Einreise- und Ausreisesteuern sowie allen anderen Gebühren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und der Ausreise aus selbigem befreit.
  3. Absatz 3,Der Empfangsstaat leistet dem Personal während seines Aufenthalts im Empfangsstaat bei der Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben volle Unterstützung und bemüht sich, es bei Bedarf zu schützen und zu unterstützen, sofern dies nicht den Interessen des Empfangsstaates zuwiderläuft.