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BGBl. I Nr. 55/2026

kundgemacht 20.07.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2028
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2028 (Bundesfinanzgesetz 2028 – BFG 2028) samt Anlagen
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 55/2026 · kundgemacht am 20.07.2026 Der Nationalrat bewilligt den Bundesvoranschlag für das Jahr 2028 samt Personalplan des Bundes. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung, vor allem an den Bundesminister für Finanzen, und legt fest, in welchen Grenzen Kredite aufgenommen, Haftungen übernommen, Budgetmittel umgeschichtet oder überschritten und über Bundesvermögen verfügt werden darf.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 495 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 588 BlgNR XXVIII. GP

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2026× zu BFG 2028×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2028 (BFG 2028) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 55/2026 Art. 2↗RIS↗

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch zwei.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),
    1. Ziffer eins
      bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
    2. Ziffer 2
      zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
    3. Ziffer 3
      abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
    Kreditoperationen durchzuführen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 7.500 Millionen Euro nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch drei und römisch sechs ergeben.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
  3. Absatz 4,Sofern die Ermächtigung zur Durchführung von Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nicht ausreicht, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen nach den Bestimmungen des BHG 2013 für die Gebarung von Bundeswertpapieren für den öffentlichen Sektor bis zu einem Betrag von insgesamt 4.000 Millionen Euro durchzuführen.