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BGBl. Nr. 740/1922

kundgemacht 13.10.1922 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Kundmachung BGBl. Nr. 740/1922× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 14.10.1922 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist.