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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gegenseitig die Durchfuhr auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen für Personen, Gepäck, Waren und Gegenstände aller Art, Sendungen, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zuzugestehen, indem sie sich in dieser Beziehung Meistbegünstigung zusichern.

Waren aller Art, die durch das Zollgebiet eines der Vertragschließenden Teile durchgeführt werden, werden gegenseitig von jeder Zollabgabe befreit sein, mit Ausnahme der statistischen und der Überwachungsgebühren.

Es wird jedoch keiner der Vertragschließenden Teile verpflichtet sein, die Durchreise von Personen zu gewährleisten, denen das Betreten seines Gebietes verboten ist.

Die Durchfuhr von Waren kann verboten werden:

  1. Litera a
    aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates,
  2. Litera b
    aus Gesundheitsrücksichten oder zur Verhütung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,
  3. Litera c
    für Nachahmungen und für Waren, die auf dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.