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BGBl. Nr. 55/1926

kundgemacht 22.03.1926 RIS↗
Staatsvertrag mit der Schweiz über Niederlassungsverhältnisse, Auslieferung von Verbrechern und Beglaubigung von Urkunden.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1926× zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 07.03.1926 · idF BGBl. Nr. 55/1926 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Der gegenwärtige Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt so lange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teil bekanntgegeben worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.