BGBl. Nr. 115/1928
Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Untertanen oder Bürger der dem gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen Länder, die in dem Gebiete der durch dieses Abkommen begründeten engeren Union den durch Artikel 3 des Hauptvertrages festgesetzten Anforderungen genügen.