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BGBl. Nr. 259/1930

kundgemacht 13.08.1930 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen und französischen Regierung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen.
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1930× zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.