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BGBl. Nr. 333/1931

kundgemacht 04.11.1931 RIS↗
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1931× zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die fürstlich liechtensteinische Regierung verpflichtet sich, im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke und in Hinsicht auf die notwendige Reinhaltung des Binnenkanals, in den seitlichen Zuflüssen des Rheins, die ihm unmittelbar oder mittelbar Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen auszuführen, die geeignet sind, die Geschiebeführung hintanzuhalten.