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BGBl. Nr. 380/1935

kundgemacht 27.09.1935 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1935× zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 16.08.1936 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.