dRGBl. I S 2394/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Zweiter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz und Flößereigesetz
Artikel römisch zwei
Zu den §§ 20, 21, 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und §§ 16, 17, 21 des Flößereigesetzes.
Dienstrechtliche Vorschriften
Die Vorschriften der Paragraphen 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der Paragraphen 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. Paragraph 20, Absatz 2, des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.