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dRGBl. I S 2394/1939

in Kraft ab 01.01.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 2394/1939× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 2394/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2↗RIS↗

Zweiter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz und Flößereigesetz

Artikel römisch zwei
Zu den §§ 20, 21, 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und §§ 16, 17, 21 des Flößereigesetzes.

Dienstrechtliche Vorschriften

Die Vorschriften der Paragraphen 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der Paragraphen 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. Paragraph 20, Absatz 2, des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.