dRGBl. I S 351/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden (Rekurse) gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte wird den Oberlandesgerichten übertragen, die hierbei die Bezeichnung „Schiffahrtsobergerichte“ führen.