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dRGBl. I S 713/1940

in Kraft ab 04.05.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 713/1940× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 04.05.1940 · idF dRGBl. I S 713/1940 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 7, sind in folgender Fassung anzuwenden:

Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gelten im übrigen die Vorschriften des Paragraph 1418, Satz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Paragraph 372, der Exekutionsordnung entsprechend.