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RVBl. S 4/1944

in Kraft ab 26.01.1944·kein Dokument in RIS
Kundmachung RVBl. S 4/1944× zu Schwerkriegsbeschädigtenausweis×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schwerkriegsbeschädigtenausweis neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1944 · idF RVBl. S 4/1944 Art. 2↗RIS↗

römisch zwei. Personenkreis.

  1. Absatz eins,Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den Paragraphen eins, 2, der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 römisch eins S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil römisch eins, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ... Anmerkung, , gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch zwei erhalten.
  2. Absatz 2,Welche der im Abschnitt römisch eins genannten Vergünstigungen dem Inhaber des Ausweises zustehen, richtet sich nach den für die Bewilligung der einzelnen Vergünstigungen geltenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Der Ausweis gilt auch für die durch die im Absatz eins, genannte Verordnung neu einbezogenen Schwerbeschädigten bei der Benutzung der deutschen Eisenbahnen.