RGBl. Nr. 20/1876
Internationale Meter-Convention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die französische Regierung wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die Erwerbung oder vorkommendenfalls die Erbauung eines speciell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäß den, in dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Reglement enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.