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RGBl. Nr. 2/1893

kundgemacht 05.01.1893 RIS↗
Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht, betreffend das Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Frankreich wegen Mittheilung der Civilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen
Kundmachung RGBl. Nr. 2/1893× zu Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 18.10.1920 · idF RGBl. Nr. 2/1893 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

Die Übermittlung von Todesscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die in Frankreich verstorben sind und die in Österreich oder in Ungarn geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Ebenso wird dies bezüglich der Todesscheine von in Österreich oder in Ungarn verstorbenen Personen der Fall sein, welche in Frankreich geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.