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BGBl. Nr. 612/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗Parlament↗
612. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Richterdienstgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, des Bezügegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1972 und des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, das Bezügegesetz, das Einkommensteuergesetz 1972 und das Unvereinbarkeitsgesetz 1983 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezügegesetz 7 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 10neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 612/1983 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 Art. 2 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im Paragraph 5, oder Paragraph 6, bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

  1. Absatz 2,Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im Paragraph 5, oder Paragraph 6, genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im Paragraph 5, oder Paragraph 6, genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
  2. Absatz 3,Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner der Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes einen Bezug nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Artikel 71, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.