einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
BGBl. Nr. 761/1992
761. Bundesgesetz: Preistransparenzgesetz
Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 10neu
Strafbestimmungen
Paragraph 10,
Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
- Ziffer 3Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.