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BGBl. Nr. 420/1990

kundgemacht 13.07.1990 RIS↗Parlament↗
420. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1990× zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 7 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 11neu
in Kraft 14.07.1990 – 18.08.1998 · idF BGBl. Nr. 420/1990 · danach: BGBl. I Nr. 137/1998 Art. 2 § 11↗RIS↗

Paragraph 11, (1) Neben den gemäß Paragraph 10, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Ziffer 2, des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera a, an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera c, an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

  1. Ziffer eins
    eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
  2. Ziffer 2
    eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
  3. Ziffer 3
    eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
  4. Ziffer 4
    eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
  5. Ziffer 5
    eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
  1. Absatz 2,Für Schulen gemäß Absatz eins, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch Paragraph 10, Absatz eins, umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.