BGBl. Nr. 420/1990
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 11, (1) Neben den gemäß Paragraph 10, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Ziffer 2, des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera a, an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera c, an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
- Ziffer einseine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
- Ziffer 2eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
- Ziffer 3eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
- Ziffer 4eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
- Ziffer 5eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
- Absatz 2,Für Schulen gemäß Absatz eins, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch Paragraph 10, Absatz eins, umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.