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BGBl. Nr. 145/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
145. Bundesgesetz: Preisgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 145/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisgesetz 1992 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 16neu
in Kraft 01.06.1992 – 29.12.2000 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 Art. 2 § 16↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.