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BGBl. Nr. 378/1988

kundgemacht 15.07.1988 RIS↗Parlament↗
378. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1988× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 3 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 17neu
in Kraft 01.09.1988 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 378/1988 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 Art. 2 § 17↗RIS↗

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Tritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie die Paragraphen 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.