Absatz eins,Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 18neu
Aufnahme der Verarbeitung
Paragraph 18,
- Absatz 2,Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sie
- Ziffer einssensible Daten enthalten oder
- Ziffer 2strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
- Ziffer 3die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
- Ziffer 4in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.