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BGBl. I Nr. 54/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1999× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 2172 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 1aneu
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 54/1999 · danach: BGBl. I Nr. 20/2006 Art. 2 § 1a↗RIS↗

Anspruchsberechtigte

Paragraph eins a,

Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

  1. Ziffer eins
    österreichische Staatsbürger,
  2. Ziffer 2
    Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
  3. Ziffer 3
    nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer eins und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
  4. Ziffer 4
    Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.