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BGBl. I Nr. 54/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1999× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 2172 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 2geändertAbs 1 Z 2, Z 3, Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 5, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 34/1997 · danach: BGBl. I Nr. 54/1999 Art. 2 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 23.05.2007 · idF BGBl. I Nr. 54/1999 · danach: BGBl. I Nr. 24/2007 Art. 2 § 2↗RIS↗
Voraussetzungen
§ 2.
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, daß dass der Schüler
1. bedürftig ist,
2. zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und,
3. die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat. und
4. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer übergangsstufe oder der Polytechnischen Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe. Klasse/des I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe, wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr
1. eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder
2. eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte und während diesem Schuljahr keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.