BGBl. Nr. 455/1983
455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1983, mit der das Schülerbeihilfengesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 20neu
Minderung von Beihilfen
Paragraph 20,
Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 oder gemäß Paragraph 17, wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. Paragraph 17, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)