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BGBl. I Nr. 98/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 610 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22eneu
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 98/2024 Art. 2 § 22e↗RIS↗

Bestellung

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in Paragraph 22 c, aufgezählten Stellen angehört.
  2. Absatz 2,Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.