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BGBl. I Nr. 77/2004

kundgemacht 14.07.2004 RIS↗Parlament↗
Arbeitsmarktreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 21 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 33geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.01.2002 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 · danach: BGBl. I Nr. 77/2004 Art. 2 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.08.2004 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 77/2004 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 Art. 2 § 33↗RIS↗
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33.
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)