BGBl. I Nr. 71/2020
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 6geändertAbs 1 Z 9, Z 10 (neu)
… 11 unveränderte Absätze
ARTIKEL II
Leistungen
§ 6.
(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Bildungsteilzeitgeld;
6. Altersteilzeitgeld;
6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;
7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
8. Übergangsgeld;
9. Umschulungsgeld.;
10. Einmalzahlung.
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
… 6 unveränderte Absätze
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 157/2017)
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.