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BGBl. Nr. 731/1990

kundgemacht 30.11.1990 RIS↗Parlament↗
731. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 731/1990× zu Bezügegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezügegesetz 51 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.08.1981 – 30.11.1990 · idF BGBl. Nr. 351/1981 · danach: BGBl. Nr. 731/1990 Art. 2 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.12.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 731/1990 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 Art. 2 § 7↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.