Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 297/1995

kundgemacht 04.05.1995 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das BundesIehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezügegesetz 222 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7geändertAbs 2
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 19/1995 (kundgemacht am 05.01.1995) · ersetzt durch BGBl. Nr. 297/1995 (kundgemacht am 04.05.1995) Art. 2 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 297/1995 Art. 2 § 7↗RIS↗
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung oder, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.