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Art. 2 § 7 Bezügegesetz

Fassungen
ab 01.01.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 7 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 19/1995, BGBl. Nr. 297/1995
Art. 2 § 701.12.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 731/1990
Art. 2 § 701.08.198130.11.1990 BGBl. Nr. 351/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 19/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994ersetzt durch BGBl. Nr. 297/1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 7, (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im Paragraph eins, Absatz eins, erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.

  1. Absatz 2,Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  2. Absatz 3,Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Absatz 2, zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  3. Absatz 4,Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  4. Absatz 5,Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

Anmerkung

Gehaltsstufe der Dienstklasse IX geregelt im § 28 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Schlagworte

Minister, Landesrat, Vordienstzeit, Anrechnung, Bemessungsgrundlage

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015304

Alte Dokumentnummer

N1199544472J