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BGBl. I Nr. 48/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 241 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 8neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 48/2005 · danach: BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 8↗RIS↗

Ausschlußbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
    3. Ziffer 3
      an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
    4. Ziffer 4
      es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  2. Absatz 2,Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
    3. Ziffer 3
      sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  3. Absatz 3,Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
  4. Absatz 4,Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
  5. Absatz 5,Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
  6. Absatz 6,Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.