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BGBl. Nr. 40/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
40. Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau.
KONVENTION ÜBER DIE REGELUNG DER SCHIFFAHRT AUF DER DONAU
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1960× zu Schiffahrt auf der Donau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf der Donau neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 07.01.1960 · idF BGBl. Nr. 40/1960 Art. 20↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei.
Stromsonderverwaltungen.

Artikel 20.

Für die untere Donau (von der Mündung des Sulina-Kanals bis einschließlich Braila) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und zur Regelung der Schiffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (der Rumänischen Volksrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) zusammen.

Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.

Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.