Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;
BGBl. Nr. 538/1974
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von
- Litera a
- Litera bVorbehalten nach Artikel 17;
- Litera cdem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
- Litera dKündigungen nach Artikel 19.
(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.