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BGBl. Nr. 538/1974

kundgemacht 28.08.1974 RIS↗
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1974× zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von

  1. Litera a
    Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;
  2. Litera b
    Vorbehalten nach Artikel 17;
  3. Litera c
    dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
  4. Litera d
    Kündigungen nach Artikel 19.

(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.