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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Die Kommission besteht aus einem Bevollmächtigten der Republik Österreich und einem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Vertragsstaat kann weitere Delegierte entsenden. Die Gesamtzahl der Mitglieder jeder Delegation darf sieben nicht überschreiten. Jeder Vertragsstaat benennt dem anderen Vertragsstaat seinen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter sowie die weiteren Delegierten und deren Stellvertreter. Bei Bedarf können von jeder Delegation Experten und Hilfskräfte beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Die beiden Bevollmächtigten sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Delegation einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt oder die Kommission nichts anderes beschließt, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.