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BGBl. Nr. 392/1979

kundgemacht 20.09.1979 RIS↗
392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1979× zu Arbeitslosenversicherung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Geltungsdauer, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  2. Absatz 2,Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.