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BGBl. Nr. 237/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1980× zu Konkursvertrag (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkursvertrag (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden.