Absatz eins,Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem
- Litera aauf Grund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten;
- Litera bmit Erfüllung der Aufgabe der Spezialmission;
- Litera cmit Ablauf der für die Spezialmission festgesetzten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
- Litera dauf Grund einer Notifizierung des Entsendestaates, daß dieser die Spezialmission beendet oder zurückberuft;
- Litera eauf Grund einer Notifizierung des Empfangsstaates, daß dieser die Spezialmission als beendet ansieht.