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BGBl. Nr. 380/1985

kundgemacht 17.09.1985 RIS↗
380. Übereinkommen über Spezialmissionen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Spezialmissionen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Ende der Tätigkeit einer Spezialmission

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem
    1. Litera a
      auf Grund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten;
    2. Litera b
      mit Erfüllung der Aufgabe der Spezialmission;
    3. Litera c
      mit Ablauf der für die Spezialmission festgesetzten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
    4. Litera d
      auf Grund einer Notifizierung des Entsendestaates, daß dieser die Spezialmission beendet oder zurückberuft;
    5. Litera e
      auf Grund einer Notifizierung des Empfangsstaates, daß dieser die Spezialmission als beendet ansieht.
  2. Absatz 2,Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat bewirkt an sich keine Beendigung der zum Zeitpunkt des Abbruches solcher Beziehungen bestehenden Spezialmissionen.