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BGBl. Nr. 242/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗Parlament↗
242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.