Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
BGBl. Nr. 50/1993
50. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
ZWEITES ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Die österreichischen Träger haben Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung zugrunde liegt, die einer in den österreichischen Rechtsvorschriften angeführten Beschäftigung entspricht.
- Ziffer 3Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- Ziffer 4Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 gelten auch Zeiten, während derer eine Person einen Anspruch auf eine Invaliditätspension oder Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches hatte, als neutrale Zeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- Ziffer 5Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes:
- Litera aDie Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
- Litera bBeiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
- Litera cSich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
- Ziffer 6Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes:Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriftenbeider Parteien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
- Ziffer 7Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1.
- Ziffer 8Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b errechnete Betrag erhöt sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
- Ziffer 9Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilpension.