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BGBl. Nr. 630/1995

kundgemacht 15.09.1995 RIS↗
630. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DEM ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK. BRASILIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1995× zu Luftverkehrsabkommen (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.1995 · idF BGBl. Nr. 630/1995 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für das Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazugehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 16. Juli 1993 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.