Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN
StF: BGBl. Nr. 630/1995
Sprachen
Deutsch, Englisch, Portugiesisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 20 wurde am 21. Juli 1993 bzw. am 27. Juli 1995 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. September 1995 in Kraft.Der Notenwechsel gemäß Artikel 20, wurde am 21. Juli 1993 bzw. am 27. Juli 1995 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, mit 1. September 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt),
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag zum Fortschritt der Internationalen Zivilluftfahrt zu leisten,
VOM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zum Zweck der Einrichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,