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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Kündigung

1. Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

2. Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von diesem Protokoll nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.