Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Ergänzungsabkommen
Haftung Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf Mitglieder des Personals oder diese Partei schließen.
Sachverständigen
Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XX Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten
a) die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
b) die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
c) die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.