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BGBl. III Nr. 46/2004

kundgemacht 26.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 211 § 0↗RIS↗
Art. 20geändertÜberschrift, Text, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen)
in Kraft 20.04.1989 – 25.09.2002 · idF BGBl. Nr. 176/1989 · danach: BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 20↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2002 · idF BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Ergänzungsabkommen
Haftung Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf Mitglieder des Personals oder diese Partei schließen.
Sachverständigen
Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XX Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten
a) die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
b) die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
c) die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.