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BGBl. III Nr. 12/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 12/2005 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich vorübergehend in einem Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt in diesem Vertragsstaat zu unterrichten oder zu forschen und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Staat für einen Zeitraum, der zwei Jahre, gerechnet vom ersten Aufenthalt zu diesem Zweck, nicht übersteigt, mit den Vergütungen für diesen Unterricht oder diese Forschung unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass diese Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.