erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;
BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Der Verwaltungsrat
- Ziffer eins
- Ziffer 2überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;
- Ziffer 3sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;
- Ziffer 4erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.