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BGBl. III Nr. 173/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2005× zu Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 173/2005 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Der Verwaltungsrat

  1. Ziffer eins
    erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;
  2. Ziffer 2
    überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;
  3. Ziffer 3
    sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;
  4. Ziffer 4
    erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.