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BGBl. III Nr. 100/2012

kundgemacht 21.06.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2012× zu Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 100/2012 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Akademie zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Die Akademie verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Die Akademie verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Akademie nicht beeinträchtigt. Die Akademie stimmt zu, im Falle der Pfändung der von der Akademie an einen Mitarbeiter der Akademie zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen aufgrund einer richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung den Anordnungen der betreffenden Behörde zu folgen, sofern nicht die Akademie den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass eine Befolgung für die Interessen der Akademie nachteilig wäre.