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BGBl. III Nr. 165/2018

kundgemacht 09.10.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 165/2018× zu Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) 923 § 0↗RIS↗
Art. 20geändertlit a
in Kraft 01.06.2006 – 30.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 99/2006 · danach: BGBl. III Nr. 165/2018 Art. 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 165/2018 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Grundsätze
Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Im Ersuchen sind Umfang und Verwendungszweck der beantragten Daten sowie die Rechtsgrundlage des Datenantrages anzugeben;
b) von dem die Daten empfangenden Vertragsstaat (im Weiteren: empfangender Staat) dürfen die Daten nur für die im vorliegenden Vertrag bestimmten Zwecke und unter den vom übermittelnden Vertragsstaat (im Weiteren: übermittelnder Staat) festgelegten Bedingungen, verwendet werden. Auf Verlangen des übermittelnden Staates erteilt der empfangende Staat Auskunft an die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten;
… 3 unveränderte Absätze
c) vor Übermittlung der Daten hat sich der übermittelnde Staat nach Feststellung, dass die Übermittlung der Daten notwendig und verhältnismäßig ist und mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang steht, von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu überzeugen;
d) bei Übermittlung der Daten hat der übermittelnde Staat die seinem innerstaatlichen Recht entsprechende Löschungsfrist für die Daten anzugeben. Teilt die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle spezielle Aufbewahrungsfristen mit, so sind diese von der empfangenden Stelle einzuhalten;
e) personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die in Artikel 1 Ziffer 1 genannten Behörden übermittelt werden. An andere Behörden dürfen die Daten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des übermittelnden Staates weitergeleitet werden.