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BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig.

Unter der Voraussetzung, daß die österreichische Regierung ihre in den vorstehenden Artikeln übernommenen Verpflichtungen restlos erfüllt, erklärt sich die königlich rumänische Regierung bereit, das von der österreichischen Regierung aus Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgeleitete Provenienzprinzip, jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Österreich und ohne Präjudiz anzuerkennen.