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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr in Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen und allen Schriftenmaterials zu gewährleisten, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.